| Bewertungen |
 |
|
|
|
|
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen Sandra BenkeMobiltelefonzubehör rund ums Handy
§1 Geltung
- Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, liegen, sofern nicht anders ausdrücklich ist, nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde.
- Entgegenstehende abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
- Abweichende Geschäftsbedingungen der Käufer und Geschäftspartner gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers.
§2 Vertragsabschluß
- Alle Angebote sind freibleibend, insbesondere vorbehaltlicheiner Lieferungsmöglichkeit, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande.
- Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
§3 Preise
- Die Preise des Verkäufers verstehen sich in ¤ zuzüglich der Kosten für Versand und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Änderungen der vereinbarten Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin eine längere Zeit als 3 Monate liegt.
- Bei einer längeren Lieferzeit als 3 Monate gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Hat sich der am Tag der Lieferung gültige Preis gegenüber dem bei Vertragsabschluß gültigen Preis um mehr als 20 % erhöht, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
- Bei Transithandelsgesellschaften oder bei Lieferungen an Kunden mit offenem Zollager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EG- Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist.
- Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz ist der Verkäufer berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gütige EG- Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe un dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur, sofern dem Verkäufer der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bereits bekannt war.
- Für Kontigentwaren aus Ursprungsländern, die sogenannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Ziffer 5 sinngemäß. Bei solchen kontigentierten Waren ist der Verkäufer auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach Lieferung vom Käufer nachzuverlangen, sofern ein Zoll- bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an den Verkäufer erlassen wird.
§4 Zahlungsbedingungen
- Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarten Betrag unverzüglich angewiesen wird.
- Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
- Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung, Wechselzahlungen müssen vorher schriftlichvereinbart werden. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu lasten des Käufers und sind sofort bar zu zahlen.
- Verzugszinsen werden mindestens in Höhe von 4 % dem jeweiligen Bundesdiskontsatzes vom Fälligkeitstag der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
§5 Lieferung , Versandund Gefahrenübergang
- Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- u. Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
- Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umständen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleibung von Zulieferungen tritt Lieferverzug nicht ein. Das selbe gilt, wenn die genannten Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende solcher Umstände teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer hat in diesem Fall ein Recht auf Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinem Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
- Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Versendung erfolgt grundsätzlich mit dem United Parcel Service gegen Verrechnungsscheck-Nachname, bei Sendungen bis 200,-- ¤ gegen bar oder Eurocheque-Nachname. Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Zollgutlieferung /T1-Lieferung oder Transitlieferung) geht die Zollschuld im Falle eines zollamtliche nicht überwachten Untergangs oder Beschädigung bzw. Wertminderung des Liefergegenstandes mit der Abgabe des Liefergegenstandes ab dem Transport-unternehmen an den Käufer bzw. Zollgutempfänger über. Dieser hat den Verkäufer von der Zollschuld freizustellen.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherung für die Saldo- Forderung.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i.S.d.§950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits alle Forderungen mit sämtlichen Nebenabreden ab, die ihn aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht anders beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer schriftlich erklärt.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von etwaigen Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte zu benachrichtigen. Dem Verkäufer durch solche Zugriffe Dritter entstehende Kosten trägt der Käufer.
§7 Mängelrüge
- Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übernahme schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen.
- Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu.
- Im übrigen bestimmt sich die Gewährleistung nach §8 .
§8 Gewährleistung
- Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die Technik und Funktionalität eingesandter Produkte. Der Verkäufer leistet für alle, aus dem eigenen Bestand gelieferten Produkten 12 Monate Gewähr nach folgenden Bestimmungen.
1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Wenn der Verkäufer einen ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3. Fehlt der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, soweit die Zusicherung den Zweck erfolgt, den Käufer abzusichern.
4. Die Rücksendung defekter Ware durch den Käufer ist vorher dem Verkäufer mitzuteilen, Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- u. Seriennummer und die Kopie der sich auf dieses Teil beziehende Rechnung beigefügt ist. Ersatzware kann nur dann geliefert werden, wenn das Defektteil originalverpackt an den Verkäufer zurückgesendet wird.
Ware muß grundsätzlich frei zurückgeschickt werden. Unfreie Sendungen werden von uns grundsätzlich nicht angenommen. Bei berechtigten Reklamationen kann die Fracht zurückerstattet werden.
5. Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt. A) bei Mängel, die auf gebrauchsbedingtem Verschleiß beruhen B) bei Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die in den Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen enthaltenen Bestimmungen nicht eingehalten werden. C) bei Mängel, die auf unsachgemäße Aufstellung, Behandlung, Wartung oder auf einen unsachgemäßen Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallende Dritte zurückzuführen sind. D) wenn der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der Ware technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat und der Verkäufer diesem Fremdeingriff nicht zugestimmt hat; E) wenn die Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen verursacht worden sind, die nicht vom Verkäufer geliefert bzw. nicht vom Verkäufer genehmigt worden sind. F) wenn die Mängel durch vom Verkäufer nicht zu vertretene chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind.
Inkompatibilität zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller stellt keinen Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware dar.
Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Der Verkäufer haftet nicht für den Verlust von Daten usw.
Keine Gewährleistung wird, sofern nicht besonders vereinbart, übernommen für gebrachte Anlagen und Liefergegenstände. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Geräte Waren sind, die vom Verkäufer vor Abschluss eines Kaufvertrages dem Käufer im neuen Zustand zunächst vermietet (Mietvertrag, Leasingvertrag) worden sind. In diesen Fällen wird die Zeit in der die Sache dem Käufer mietweise überlassen wurden, auf die vorstehende Gewährleistungsfrist angerechnet.
§9 Hinweispflicht
- Der Verkäufer ist verpflichtet über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus weitere Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch dann, wenn dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen geschehen sein sollte.
§10 Zollgutlieferung
- Für Zollgutlieferungen darf der Besteller solche Empfänger oder Lieferadressen angeben, die von einem zuständigen Zollamt als „zugelassene Zollgutempfänger" (internationale Speditionen, Inhaber von Zollagern, Freihäfen) geführt wird. Für unrichtige und unvollständige Angaben trägt allein der Besteller die volle Haftung gegenüber allen inländischen oder ausländischen Zollbehörden. Der Verkäufer ist berechtigt, an ihn herangetragene Forderungen in Form von Zollabgaben, Bußgeldern, Strafen usw. sowie eigene Kosten wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben von zugelassenen Zollgutempfängern oder wegen Fehlbehandlung von Zollgut dem Käufer in Rechnung zu stellen.
§11Allgemeine Haftungsbegrenzung
- 1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.
- 2. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer nicht alsbald erkennbar ist.
§12 Ausfuhrbestimmungen
- Der Kaufgegenstand unterliegt in der Regel Ausfuhrbeschränkungen sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des jeweiligen Herstellerlandes. Ist eine Ausfuhr des Kaufgegenstandes durch den Käufer vorgesehen, so sind die notwendigen Genehmigungen sowohl beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als auch bei der zuständigen Landesbehörde des Herstellerlandes zu beantragen und die Ausfuhr erst nach Erhalt derselben vorzunehmen.
§13 Erfüllungsort ,Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist soweit der Käufer Vollkaufmann, jur. Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers ein vom Verkäufer angerufenes Gericht im Lande des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.
§14 Rückgaberecht
Sonderanfertigungenwie z.B. Airbrush-Schalen sind grundsätzlich von der Rückgabeund Umtausch ausgeschlossen, soweit es nicht um eine Mängelrüge §7 bzw. Gewährleistung §8
|
 |
|
|
|
| Warenkorb |
 |
|
| Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb. |
|
|
| 01. |
|
| 02. |
|
| 03. |
|
| 04. |
|
| 05. |
|
| 06. |
|
| 07. |
|
| 08. |
|
| 09. |
|
| 10. |
|
|
|
|
|
 Kundengruppe:Gast
|
|
|
|